
Wer schützt uns vor solchen Richtern?
Die Karlsruher Richter haben schon seit langem entschieden: Die Sicherungsverwahrung ist in Teilen nicht verfassungskonform. Viele Schwerverbrecher werden wohl in die Freiheit entlassen. Männer sind darunter, die sich im Knast jeder Therapie entzogen haben – und die immer wieder Verbrechen begingen.
Man möchte schreien vor Wut! In Dortmund wird ein Sexualverbrecher nach Haftentlassung monatelang von der Polizei und Psychologen bewacht und betreut. Kaum unbeobachtet, vergeht er sich an einer Siebenjährigen. Im Münsterland missbraucht ein Triebtäter, soeben raus aus dem Knast, die fünfjährige Tochter seiner Nachbarn.
Unfassbar: Beide Männer galten seit langem als tickende Zeitbomben! Sie waren nur deshalb auf freiem Fuß, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2010 die deutsche Regelung zur Sicherheitsverwahrung kippte. Die Folge: Etliche gefährliche Straftäter müssen nach und nach in die Freiheit entlassen werden! Wie weltfremd und naiv müssen eigentlich die Europa-Richter sein, um so ein Urteil zu fällen?! Wir brauchen schnellstmöglich ein neues Gesetz, das ein für allemal klarstellt: Solange von einem Täter Gefahr ausgeht, gehört er weggesperrt! Notfalls bis ans Lebensende. Mit wem man wo auch spricht: jeder sieht das genauso. Aber was ist schon Stammtisch gegen höchste Gerichtsbarkeit?
Zur Sache: Für Wolfgang G. ist seine Entlassung ein lang herbeigesehnter Tag. Der 63-Jährige sitzt seit fast 40 Jahren ununterbrochen im Gefängnis und ist einer von denen, über deren Zukunft das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geurteilt hat: Die Umstände einer Inhaftierung verstoßen gegen das Grundgesetz. Vor Jahrzehnten hat sich Wolfgang G. drei Jahre lang immer wieder auf abscheuliche Weise Mädchen genähert, insgesamt waren es zwölf, im Alter zwischen neun und 18 Jahren. Er bedrohte sie mit einem Messer, zwang sie, sich auszuziehen, und verging sich dann an ihnen. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn 1973 zu zwölf Jahren Haft.
Nur drei Monate nach seiner Haftentlassung suchte G. wegen seines „inneren, sexuellen Drucks“ erneut nach Kindern und zerrte schließlich gemeinsam mit einem früheren Mitgefangenen zwei achtjährige Mädchen in sein Auto. Eines zwang er zum Oralverkehr, das andere vergewaltigte er. Das Landgericht Hannover verurteilte ihn zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zugleich wiesen ihn die niedersächsischen Richter in die geschlossene Psychiatrie ein. Nach kurzer Zeit gelang es G., dort auszubrechen. Im Juni 1988 überfiel er in einem Waldgebiet eine 28 Jahre alte Frau, vergewaltigte und erwürgte sie.
Das Landgericht Baden-Baden verurteilte G. 1990 zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Richter hielten G. für therapierbar und verfügten, ihn erneut in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Im April 1993 erklärte das Landgericht Göttingen G. schließlich für therapieunfähig und ordnete die Vollstreckung der Reststrafen an.
Wolfgang G. manipulierte die Therapeuten
Nach einiger Zeit gab G. zu, die Gutachter getäuscht zu haben. Während der Haft hatte er einige Semester Psychologie an der Fernuniversität Hagen studiert – was offenbar hilfreich dabei war, die Experten geschickt zu manipulieren. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafen im Oktober 2009 wurde er nicht entlassen. Das Landgericht Baden-Baden sah in G.s Therapieunfähigkeit und seinen Manipulationen „neue Tatsachen“, die nach dem Gesetz die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigten und ihn als weiterhin „hochgradig“ gefährlich einstuften.
Wolfgang G. hat nun gute Chancen, endlich freizukommen. Im Juli 2010 war er mit einem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Jetzt hatte seine Beschwerde, die er gemeinsam mit drei anderen Sicherungsverwahrten führte, Erfolg: Dieselbe Instanz folgte teilweise einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) und erklärte die Regelungen der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Sie verletzten das Grundrecht auf Freiheit, urteilten die Karlsruher Richter.
Das Urteil ist eine weitreichende Entscheidung für den Umgang mit gefährlichen Rückfalltätern: Die örtlichen Gerichte müssen nun unter den Vorgaben des Verfassungsgerichts neu über eine mögliche Freilassung entscheiden. Auch über den Fall Wolfgang G.
Bis zum Jahresende werden wohl schätzungsweise zwischen 30 und 35 Sicherungsverwahrte entlassen werden müssen, im Jahr darauf weitere.
Um die Gefahr, die ein entlassener Sicherungsverwahrter auslöst, einzudämmen, müsse dieser – zumindest anfangs – observiert werden. Und das koste Personal bzw. Geld. Für eine 24-Stunden-Überwachung einer Person benötige man pro Tag etwa zwölf Beamte. Müssten zusätzlich noch Gebäude gesichert werden wie beispielsweise Kindergärten oder Schulen, seien noch mehr Polizisten in Alarmbereitschaft.
Eine der bekanntesten Fälle von Überwachung eines entlassenen Sicherheitsverwahrten war der Fall aus Heinsberg in Nordrhein-Westfalen: Karl D. hatte wegen Vergewaltigung von drei Schülerinnen 20 Jahre im Gefängnis gesessen. Bei der Haftentlassung stellten drei Gutachten die Gefährlichkeit des Mannes fest – doch erfüllten sie nicht die Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung. Der 59-Jährige kam frei und zog 2009 zu seinem Bruder in das rheinische Dorf Heinsberg-Randerath.
Dort lud sich die Stimmung auf. Eltern ließen ihre Kinder nicht mehr allein auf die Straße. Es gab täglich Proteste vor dem Haus seiner Familie. Der Landrat warnte vor Karl D., der Innenminister vor einer Hetzjagd. Die Polizei überwachte den Mann rund um die Uhr. Der Versuch, heimlich nach Mönchengladbach umzuziehen, scheiterte. Im Februar ging Karl D. schließlich freiwillig in die Psychiatrie, wo er sich immer noch aufhalten soll.
Jürgen B. wehrte alle Therapieangebote ab – und kam frei
Laut Urteil wurden bislang nur etwa 30 % der Betroffenen therapiert. Alle anderen seien ohne jegliche Perspektive auf Entlassung weggesperrt und damit „sehenden Auges einer verfassungswidrigen Freiheitsentziehung unterworfen“ worden.
So zum Beispiel Jürgen B., der seit 1969 fast durchgehend hinter Gittern saß, weil er eine Bekannte erwürgte und zu 15 Jahren Haft verurteilt wurde. Nach zehn Jahren gewährte ihm die Anstalt drei Tage Hafturlaub – und Jürgen B. tötete erneut. Er erwürgte eine weitere Frau, tötete auch deren fünfjährigen Sohn Frank und verging sich an dessen Leiche. Das Landgericht verurteilte ihn zu zwölf Jahren Haft plus Sicherungsverwahrung, die 2007 rückwirkend verlängert wurde, weil B. als stark rückfallgefährdet
galt.
Der 69-Jährige verweigerte sich – wie viele andere Sicherungsverwahrten – jahrzehntelang allen Therapieangeboten. Erst als feststand, dass er aufgrund des EGMRUrteils seine Einzelzelle in der JVA Berlin- Tegel im März 2011 verlassen muss, wurde die forensisch-therapeutische Ambulanz für ihn zur Auflage.
Um die Bevölkerung vor den gefährlichsten Tätern aus der Altfallgruppe zu schützen, hat Karlsruhe nun ein zusätzliches Prüfkriterium ersonnen: Wenn demnach hochgradig gefährliche Gewalt- oder Sexualstraftäter zusätzlich an einer „zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung“ leiden, können sie in therapeutischen Einrichtungen weiter verwahrt werden. Das dürfte nach Einschätzung von Experten bei etwa der Hälfte der 70 Betroffenen so sein. Alle anderen kommen bis Jahresende frei – auch auf die Gefahr hin, dass sie erneut straffällig werden.
Wer schützt unsere Kinder? Wieso sorgt man sich mehr um Täter als um Opfer? Wer zahlt die immensen Kosten für die Überwachung der frei herumlaufenden Täter? Was sind unsere Ängste vor neuen bestialischen Sexualstraftaten überhaupt wert?
Ich weiß schon: Stammtischfragen, nicht mehr …
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